Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten, ist nicht so einfach.
Die vorläufige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind dann zusätzlich noch die laufenden Beiträge zu bezahlen.
Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer
Die Nachzahlung der Beiträge wurde für die Jungunternehmer erleichtert. Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von einem Jahr) vorgeschrieben. Diese Frist wurde nun verlängert.
Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre (zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen.
Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer in den ersten drei Jahren.
Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss beantragt werden.
Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.
Stand: 08. August 2013
Erscheinungsdatum:
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