Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Zuschüsse auf Grund der Coronakrise. Zu beachten sind insbesondere auch weitere Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Dargestellt werden hier nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten.
Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds
Ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich der Fixkostenzuschuss insgesamt auf mindestens € 500,- beläuft, werden 25 % -75 % der Fixkosten abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % -100 %) ersetzt (zusätzliche Deckelung je nach Größe des Unternehmens). Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten, wie z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen. Versicherungsleistungen,die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.666,67 monatlich ersatzfähig. Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos und Abwicklung über www.bmf.gv.at.
Härtefallfonds für Kleinstunternehmen
Gefördert werden z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Angehörige der freien Berufe und Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.
Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben ist. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.
Im Rahmen der Soforthilfe („Phase 1“) wurden entweder € 500,- oder € 1.000,- als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) beträgt höchstens € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate und ist bis 31.12.2020 beantragbar. Weitere Infos und Antragstellung: www.wko.at
COVID 19- Fonds für Künstler und Kulturvermittler
Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können einen Antrag beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Auch Kulturvermittler können diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Weitere Infos und Antragstellung: www.ksvf.at.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 20.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und weitere Voraussetzungen finden Sie unter https://www.aws.at, https://www.wko.at und https://www.ksvf.at.
Stand: 20. Mai 2020
Erscheinungsdatum:
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