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Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden

Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden. Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch Datenänderungen vom Arbeitgeber selbst gemeldet werden. Allerdings nur, wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.

Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation. Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen nicht oder nur verspätet mitteilen.

Wichtige Änderungen sind

Änderung der Rechtsform

In diesem Fall ist ein aktueller Firmenbuchauszug bzw. die neue Firmenbuchnummer zu melden. Wenn sich die Steuernummer ändert, bekommt das Unternehmen auch eine neue Beitragskontonummer.

Änderung der Adresse

Adressänderungen können formlos bekannt gegeben werden. Wenn in ein anderes Bundesland übersiedelt wird, ist eine andere Gebietskrankenkasse zuständig. Die Dienstnehmer sind daher bei der alten abzumelden und bei der neuen anzumelden. Als Grund für die Abmeldung ist „Ummeldung“ anzugeben. In diesem Fall ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Firmenübernahme

Bei Firmenübernahmen benötigt die Krankenkasse den Umgründungs- oder Übernahmevertrag. Auch hier erhalten Sie eine neue Beitragskontonummer, wenn sich die Steuernummer ändert.

Änderung der Gewerbeart

Das neue Gewerbe muss zumindest mitgeteilt werden bzw. sollte der neue Gewerbeschein an den Sozialversicherungsträger gesendet werden.

Änderung bei Vollmachten

Auch Änderungen von Vollmachten sind zu melden. Wird eine neue Vollmacht ausgestellt, muss sie dem Versicherungsträger übermittelt werden.

Stand: 07. April 2014

Bild: mark yuill - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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