Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Bisherige Meinung
Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger Finanzsenat).
Neues Urteil des VwGH
Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar, wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung hinausgeht.
Konkreter Fall
Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen Lehrberuf nicht aufgeben oder wesentlich einschränken.
Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung einsetzen.
Weiterhin nicht abzugsfähig
Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.
Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.
Stand: 09. Februar 2012
Erscheinungsdatum:
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