Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Allerdings nur, wenn der österreichische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Für alle Vorsteuern, die in Drittländern entstanden sind, läuft die Frist Ende Juni aus. Die Rückerstattung muss bis 30. Juni 2014 beantragt werden.
Eine längere Antragsfrist gilt für Vorsteuern aus Mitgliedsländern der EU. In diesem Fall muss der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung bis zum 30.9.2014 gestellt werden.
Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland?
Für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland müssen ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Die Originalbelege sollten zuvor kopiert werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.
Ausländische Unternehmer
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Bis spätestens 30. Juni 2014 müssen die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.
Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem EU-Land?
Für Vorsteuerrückerstattungen aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann elektronisch mittels FinanzOnline erstellt werden. Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Stand: 26. Mai 2014
Erscheinungsdatum:
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