Steuerbefreiung für Vereine
Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.
Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von
- gemeinnützigen
- mildtätigen oder
- kirchlichen
Zwecken dienen.
Neuregelung für Sportvereine
Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Bisher war ein Amateur-Sportverein dann gegeben, wenn der überwiegende Teil der Mitglieder im Verein den Sport nicht erwerbsmäßig ausgeübt hat.
Nach der Neuregelung gilt eine Mannschaft als Profimannschaft, wenn die Anzahl der einsetzbaren Profispieler, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern.
Beispiel: Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/2017 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerbsspiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht) – ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.
Wer ist ein Profispieler?
Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.
Beispiele, die keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze haben:
- Wenn der Verein bei Trainingslagern, Wettkämpfen die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernimmt.
- Fremdübliche Vergütungen, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer
Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit im Unternehmen erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.
Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und damit unter den € 21.000,00 liegt.
Einzelsportarten
Bei allen Sportarten, die typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in strukturierten Gruppen betrieben werden, betreffen die steuerlichen Auswirkungen nur den Sportler selbst, dies gilt z. B. für Leichtathletik, Tennis, Schisport, Schwimmen – auch wenn der Sport in Doppel- oder anderen Formationen ausgetragen wird, wie z. B. in einer Staffelform oder ein Formationstanz.
Auswirkung der Änderungen
Vereine, die eine Profimannschaft haben, sind nicht mehr gemeinnützig tätig. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Profibetrieb spätestens zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgegliedert werden. Somit ist nur die Profimannschaft zur Körperschaftsteuer verpflichtet. Das kann in verschiedenen Varianten geschehen, wie z. B.:
- Es wird ein nicht gemeinnütziger Zweigverein gegründet.
- Der Profiverein wird in einem eigenen Rechnungskreis erfasst oder
- es wird eine nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft vom Verein gegründet.
Ab wann werden die Änderungen gelten?
Die Änderungen sind erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Wir empfehlen jedoch eine Beratung zu diesem Thema, damit alle notwendigen Schritte rechtzeitig unternommen werden können.
Stand: 29. Juni 2015
Erscheinungsdatum:
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