Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
- ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
- die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut,
- bestimmte Museen,
- das Bundesdenkmalamt,
- bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
- die internationale Anti-Korruptionsakademie,
- die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
- bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe, wenn sie mit den in lit. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, oder
- Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen.
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.
Darunter fallen Spenden an Organisationen,
- die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- bestimmte Tierheime
- die allgemein zugängliche Tätigkeiten der österreichischen Kunst und Kultur abhalten, wenn die Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Entscheidung Bundesfinanzgericht
Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.
Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.
Stand: 08. August 2016
Erscheinungsdatum:
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